Satzung
der Sportvereinigung Deutz 05 e.V.
Stand 20.12.2023
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der in 1905 gegründete Verein führt den Namen Sportvereinigung Deutz 05 e.V. ( SV Deutz 05 ).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Deutz.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nummer 4511 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Amateursports der Arten Fußball, Gymnastik und Tennis. Eine Erweiterung auf andere Sportarten ist möglich. Die Jugendarbeit wird besonders gefördert.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Vorstand und auch die von ihm für bestimmte Aufgaben innerhalb des Vereins beauftragten Mitglieder arbeiten in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich. Allerdings können für vorher festgelegte Aufgaben an Vorstandsmitglieder im Rahmen der Einführung des Steuerfreibetrags für Einnahmen aus neben- beruflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 500 Euro im Jahr pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen gezahlt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Aufnahmegesuch. Bei zusätzlicher Aufnahme in eine Abteilung entscheidet der Vorstand im Benehmen mit der Abteilungsleitung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Als Tag der Aufnahme gilt das Datum des Antrages.
4. Mit Antragstellung erkennt der Antragsteller automatisch die Vereinssatzung an. Bei zusätzlicher Aufnahme in eine Abteilung die dort evtl. vorhandenen Zusatzregeln.
5. Ein Exemplar der Vereinssatzung liegt im Vereinsheim zur jederzeitigen Einsichtnahme aus.
6. Zusatzregeln sind bei der jeweiligen Abteilungsleitung erhältlich bzw. werden beim Eintritt in eine Abteilung ausgehändigt.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Als Mitglieder werden geführt:
a. aktive
b. inaktive
c. Ehrenmitglieder
d. Kursteilnehmer
2. Aktive Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlage und -einrichtungen zu nutzen bzw. an den Trainings- und Übungseinheiten teilnehmen.
3. Inaktive Mitglieder dürfen an Trainings- und Übungseinheiten nicht teilnehmen.
4. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und der Vereinsrat. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Alle Mitglieder außer §4.1 d) können mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen (Aktives Wahlrecht) und gewählt werden (Passives Wahlrecht).
5. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahlrecht, sofern zum Zeitpunkt der Mitglieder- oder Jugendversammlung eine entsprechende Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorliegt. Die Zustimmungserklärung ist dem Vereinsvorstand in Schriftform einzureichen.
6. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen, mit Ausnahme der Regelung in §4.6 der Satzung, kein aktives und kein passives Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter bei Abstimmungen und Wahlen ist statthaft.
7. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder- und Jugendversammlung als Gäste mit Beratungsrecht jederzeit teilnehmen.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, soweit die sportlichen oder sonstigen Belange des Vereins dies bedingen, den Anordnungen des Vorstandes und seiner Mitarbeiter Folge zu leisten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt muss schriftlich mit Monatsfrist zum Jahresende erklärt werden, es sei denn, das Mitglied gehört zu einer der Abteilungen Fußball und hat an Meisterschaftsspielen teilgenommen. In diesem Fall kann die Austrittserklärung nur zum 30.Juni des jeweiligen Jahres ebenfalls mit Monatsfrist abgegeben werden.
3. Mit der Austrittserklärung sind Mitgliedskarte und etwaige in Hände des Austretenden befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.
4. Mit Abgabe der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedsrechte, bleibt jedoch Beitragsschuldner bis zur Zahlung des Beitrages für den laufenden Zeitraum.
5. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - aus dem Verein ausgeschlossen werden
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b. wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c. wegen unehrenhafter Handlung
d. wenn es trotz Mahnung mehr als 1 Jahr den Beitrag nicht gezahlt hat.
6. Bei Beitragsrückstand kann der Vorstand oder die Abteilungsleitung das Mitglied vom Sport - und Spielbetrieb ausschließen.
7. Über den Vereinsausschluss nach 5 a)-d) entscheidet der Vorstand.
8. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen den Vereinsrat als Schlichtungsgremium einzuschalten.
9. Die Entscheidung des Vereinsrates ist endgültig.
§ 6 Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, die aus Aufnahmegebühr, Grundbeitrag, Sonderbeiträgen, Kursbeiträgen bestehen.
2. Über die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Grund - und Sonderbeiträge befindet die Mitgliederversammlung. Ebenso über die Notwendigkeit einer Erhöhung. Hierzu erarbeitet der Vorstand die Höhe oder Erhöhung von Aufnahmegebühr und Grundbeitrag, die Abteilungsversammlung die der jeweiligen Sonderbeiträge. Kursbeiträge werden vom Vorstand, zusammen mit dem/der zuständigen Abteilungsleiter/ in festgesetzt.
3. Die Beiträge sind quartalsweise im Voraus zu bezahlen. In Ausnahmefällen sind auch monatliche-, halbjährliche und Jahresbeitragszahlungen zulässig. Dies entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelnen und wird den Mitgliedern mitgeteilt.
4. Sofern es bei dem Einzug der Beiträge per SEPA-Lastschriftverfahren oder anderen Verfahren zu Rücklastschriften kommt, bzw. aufgrund unzureichender Kontodeckung, unberechtigtem Widerspruch durch den Zahlungspflichtigen oder eine nicht durch das Mitglied an den Verein übermittelte, neue Bankverbindung, ist der Verein dazu berechtigt, die daraus resultierenden Kosten dem verursachenden Zahlungspflichtigen zu berechnen.
5. Sofern dem Verein durch die Eintreibung zur Zahlung fälliger Beiträge Kosten entstehen, zum Beispiel für den Versand von Mahnschreiben, Post- und Telekommunikationsgebühren oder anderen Aufwendungen in Zusammenhang mit den offenen Beiträgen, ist der Verein dazu berechtigt, diese Kosten dem verursachenden Zahlungspflichtigen zu berechnen.
6. Begründete Ausnahmen regelt der Vorstand.
7. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind
a. die Mitgliederversammlung ( § 9 )
b. der Gesamtvorstand ( § 10 )
c. der Vereinsrat ( § 11 )
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat einmal im Jahr zu erfolgen. Sie ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Abteilungsgeschäftsführer erhalten Einladungen und sorgen für das Ankommen der Einladungen an die Mitglieder. Hierbei sind inaktive Mitglieder per Post zu benachrichtigen. Eine Übersendung per E- Mail ist ebenfalls möglich. Darüber hinaus gibt es einen Aushang im Clubheim.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a. der Vorsitzende für erforderlich hält
b. der Vorstand beschließt
c. mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben. Für
die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen
Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Versammlung hat die selben Befugnisse wie die
ordentliche Versammlung.
4. Anträge können gestellt werden
a. von Mitgliedern
b. vom Vorstand
c. von Abteilungen
5. Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder gefasst. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist nur mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
2. Genehmigung der Tagesordnung sowie evtl. Dringlichkeitsanträge
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter/innen
7. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
9. Wahl des Vorstandes, des Vereinsrates und der Kassenprüfer
10. Beschlussfassung über Beiträge nach Maßgabe des § 6
§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der vertretungsberechtigte Vorstand muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Er kann sich aber wie folgt zusammensetzen:
-1. Vorsitzender
-2. Vorsitzender
-3. Vorsitzender
-Leiter Jugendfußball
-Hauptkassierer
-Liegenschaftsverwalter
-Revisor
2. Der 1.2.,und 3. Vorsitzende sowie der Leiter Jugendfußball, und der Hauptkassierer bilden dann den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissari- sche Besetzung des freien Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Dies gilt nicht beim 1.Vorsitzenden. Der 2. oder 3.Vorsitzende beruft hier eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorsitzenden ein. Sie hat binnen 3 Monaten nach dem Ausscheiden stattzufinden.
6. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, auf seiner 1.Vorstandssitzung nach erfolgter Wahl eine Geschäfts- ordnung aufzustellen bzw. die vorhandene zu bestätigen, aus der die Zuständigkeitsbereiche aller Vor- standsmitglieder ersichtlich sind. In der Geschäftsordnung wird des Weiteren die Arbeitsweise des Gesamtvorstandes dargestellt.
7. Der Gesamtvorstand tagt nach Erfordernis. Zur Einberufung einer Vorstandssitzung ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. Weist die Tagesordnung Themen auf, die die einzelnen Abteilungen im sportlichen oder auch sonstigen Bereichen betreffen, sind die entsprechenden Abteilungsleiter beratend hin- zuzuziehen.
8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in das jedes Mitglied bei Darlegung berechtigter Interessen Einsicht nehmen kann.
§ 11 Vereinsrat
1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Vereinsrat gebildet. Er setzt sich aus 9 Mitgliedern des Vereins zusammen. Es sollte jede Abteilung des Vereins mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
2. Die 9 Mitglieder des Vereinsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Vereinsratvorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.
4. Jedes Vereinsmitglied kann den Vereinsrat anrufen, wenn bei Streitigkeiten mit Abteilungsleitung und Vorstand keine Einigung erzielt wird.
5. Im Bedarfsfall wird der Vereinsrat durch den Vereinsratsvorsitzenden, bei Abwesenheit von dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu geschehen. Wenn mehr als 50% der Vereinsratmitglieder anwesend sind, ist der Vereinsrat beschlussfähig. Ist dies nicht der Fall, wird bei Beibehaltung der gleichen Tagesordnung innerhalb einer Woche eine neue Sitzung einzuberufen. Diese ist dann unter allen Umständen beschlussfähig.
6. Sollte eine Schlichtung der streitenden Parteien nicht herbeigeführt werden, stimmt der Vereinsrat ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der gefällte Spruch ist für alle Beteiligten bindend.
7. Die Sitzungen des Vereinsrates sind nicht öffentlich.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein ausgeübten Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Die Gründung einer Abteilung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Auf- gaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften dieser Satzung. Die Abteilungsversammlung muss vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Ver- eins durchgeführt werden.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahlberechtigte der Abteilungsversammlung sind die Mitglieder der Versammlung.
5. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
6. Die Abteilung ist in eigener Zuständigkeit für eine ordentliche und vereinsdienliche Abwicklung des Sportbetriebes und aller damit verbundenen Veranstaltungen ihrer Abteilung verantwortlich. Die finanzielle Verantwortung liegt entsprechend §10 Abs.2 beim Vorstand des Vereins.
7. Weitere Einzelheiten können in einer Abteilungsordnung (Zusatzregeln der Abteilung) geregelt wer- den. Diese und deren Änderung bedarf der Zustimmung der Abteilungsversammlung und des Vorstandes.
§ 13 Protokollieren von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates, der Abteilungsleitung sowie der Abteilungsversammlung sind in einem Protokoll zu dokumentieren, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Eine Zweitausfertigung der Protokolle des Vereinsrates, der Abteilungsleitung sowie der Abteilungsver- sammlung sind dem Vorstand (1.Vorsitzenden) umgehend zuzuleiten.
§14 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 4 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Wahl der 2:2 Kassenprüfer überschneidet sich jeweils um 1 Jahr.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ord- nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung.
3. Sind bei den Abteilungen Kassen vorhanden, ist entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu verfahren. Ge- prüft wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.
§ 15 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebs z.B. bei Ausübung des Sports, erleiden. Zum Schutz der Mitglieder dient die Versicherung des Vereins in der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung des Landessportbundes NRW e.V.
2. Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden an persönlichen Gegenständen von Mitgliedern auf dem Vereinsgelände, in den Vereinsübungsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen wird kein Ersatz geleistet.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Sportbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Steht die Auflösung im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss mit einem anderen Verein, so wird das Vereinsvermögen auf den neu gebildeten Verein übertragen, der es ebenso ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

